Was tun gegen „die Gefahr von oben“?
(kunid) Wenn der erste Schnee fällt, sollen bereits allfällige Schutzmaßnahmen erledigt sein, um die Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Gleiches gilt für die „Gefahr von oben. Es sind die Hausbesitzer, die hier vor allem zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Dinge vom Haus auf ein Auto fallen oder sogar einen Menschen verletzen.
Dachlawinen, Ziegel und Blumentöpfe – wer haftet im Schadensfall? Hausbesitzer und Hausverwalter seien vor sorglosem Umgang mit der Objektsicherheit gewarnt.
„Öfter als man glaubt, sind es lose Mauersteine oder Verputz, die zu Verletzungen von Passanten oder den eigenen Mietern führen. Hier ist die in Österreich noch allzu oft geschmähte ÖN-B1300-Objektsicherheitsbegehung ein probates Mittel, um Gefahrenquellen zu entdecken und zu dokumentieren, bevor es zum Unfall kommt“, so Bmstr. Ing. Thomas Korol, Geschäftsführer der ISHAP GmbH.
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer nach §1319 ABGB für alles haftbar, was in die Tiefe fällt
Das beginnt beim Verputz, der an keiner Stelle lose sein sollte und geht über kaputte Dachziegel bis zur klassischen Dachlawine, die nach Schneefall entsteht.
Der Hauseigentümer hat in jedem Fall dafür zu sorgen, dass von seinem Dach keine Lawinen abgeht, so die Bestimmungen der Bauwerkshaftung §1319 ABGB. Es müssen daher auch im Fall der Fälle möglichst zeitnah, gut sichtbare Warnstangen aufgestellt werden, aber dennoch muss für eine alsbaldige Räumung des Schnees vom Dach gesorgt oder diese in Auftrag gegeben werden.
Wird das nicht gemacht und es passiert ein Unfall, dann haftet der Hausbesitzer.
Und das kann nicht nur teuer, sondern auch bis zu Haftstrafen gehen. Bei Personenschaden ist der Gesetzgeber nicht zimperlich und nimmt den Verursacher massiv in die Pflicht. Zu wenige Verantwortliche in der Immobilienbranche nehmen derzeit die Gefahr ernst.
Fehlende Kontrolle kann dem Hausbesitzer sprichwörtlich auf den Kopf fallen
Jeder Hausbesitzer und auch die vom Hausbesitzer damit beauftragte Hausverwaltung sind dafür verantwortlich, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
Es darf durch Gefahr von oben weder ein Mensch zu Schaden kommen noch der Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Grundsätzlich darf von der Immobilie keine Gefahr ausgehen.
Alle Beteiligten haften im Schadenfall für fallende Blumentöpfe – nicht nur der Mieter
Was die wenigsten tatsächlich wissen oder es geflissentlich beiseiteschieben: Das österreichische Recht kennt nicht nur einen Verursacher, sondern es können und werden auch immer auch jene mit angeklagt, die für den Unfall mitverantwortlich sind.
Und das gilt auch für unsachgemäß platzierte Blumenkästen oder Dinge, die von Mietern auf einem Balkon gelagert werden und zum gefährlichen Geschoss werden können, wenn sie in die Tiefe fallen.
Es ist daher also auch nicht nur der Arbeiter, der zu spät die Lawinenstangen aufgestellt hat, sondern auch sein Vorgesetzter und auch der Immobilienbesitzer selbst (oder die Geschäftsführer der jeweiligen Immobiliengesellschaft), die zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie Sicherheitsvorkehrungen nicht oder nur unzureichend getroffen haben.
Übrigens: Die ÖN-B1300-Begehung kann an dazu befähigte Anbieter outgesourct werden – und bietet größtmögliche rechtliche Absicherung für Immobilienbesitzer oder Immobilienverwalter.